Was ändert sich durch ein Berufsgesetz für Osteopathie?

Viele von Ihnen fragen sich, was ein gesetzlich geregelter Beruf bedeutet. Auf dieser Seite finden Sie klare Antworten auf die wichtigsten Fragen – verständlich erklärt und regelmäßig aktualisiert.

In Deutschland waren bereits über 19 Millionen Bürger in osteopathischer Behandlung.

Dadurch, dass es bislang keine gesetzlichen Vorgaben zur Ausbildung und Ausübung gibt, fehlt der Patientenschutz und Verbraucherschutz völlig.

Was heißt das? 

Es ist bis dato keine langjährige Ausbildung oder Studium zwingend notwendig. Eine Qualitätssicherung ist aufgrund der fehlenden berufsgesetzlichen Regelung keine Pflicht und findet demnach nicht durchgängig statt, gegenwärtig am besten noch durch die Mitgliedschaft in einem Berufsverband wie dem VOD oder BVO, wobei diese freiwillig ist.

Laut Forsa-Studie gibt es fast 13.000 Osteopathie-Anbieter in Deutschland. Einer Umfrage zufolge haben bis zu 20 Prozent der Anbieter keine oder nur eine sehr kurze (1-3-jährige) Ausbildung. Das ist rund jeder fünfte Osteopathie-Anbieter!

Nicht- oder unzureichend ausgebildete osteopathische Therapeuten sind eine nicht zu vernachlässigende Gefahr für den Patientenschutz.

Auch der Verbraucherschutz ist nicht sichergestellt, denn es agieren Personen am Markt, die Osteopathie anbieten und abrechnen, obwohl sie gar nicht über die hierfür erforderliche Ausbildung (nach internationalen Standards) verfügen. In anderen (medizinischen) Berufen wäre das undenkbar!

Zudem gibt es immer mehr Anbieter mit abweichender und unzureichender Ausbildungsqualität. Das Spektrum reicht dabei von ausschließlichen Online- bis zu sehr kurzen Ausbildungen mit unzureichender Tiefe. Für einen Gesundheitsberuf im Primärzugang untragbar.

Im Sinne des Patientenschutzes und Verbraucherschutzes ist eine berufsgesetzliche Regelung daher notwendig und sinnvoll.

Auch der Schutz Ihrer Profession macht die berufsgesetzliche Regelung unumgänglich, da nur so eine Abgrenzung des Berufs von anderen Anbietern mit abweichender und unzureichender Ausbildungsqualität möglich ist.

In Deutschland gibt es rund 10.000 auf international anerkanntem Niveau ausgebildete Osteopathinnen und Osteopathen. So wie Sie!
Das bedeutet, es wurde an einem anerkanntem Ausbildungsinstitut oder einer Hochschule eine mindestens 4- bis 5-jährige Ausbildung oder Studium absolviert, die mit einer klinischen Abschlussprüfung einherging.

Genau für diese gut ausgebildeten Osteopathinnen und Osteopathen, soll das Berufsgesetz Klarheit schaffen, eine Rechtsgrundlage und die Möglichkeit bieten, als Osteopath/in zu firmieren. Das schafft maximale Transparenz und klare Abgrenzungsmöglichkeiten zu Anbietern mit abweichender und unzureichender Ausbildungsqualität.

Bislang wurde u.a. das rechtliche Provisorium des Heilpraktikers genutzt. Für Patienten und andere Akteure im Gesundheitswesen war dabei meist unklar, über welche osteopathische Qualifikation ein solcher Heilpraktiker verfügt (vollumfängliche Ausbildung oder nur einige osteopathische Seminare). Erschwerend kommt hinzu, dass das Heilpraktikerwesen in Deutschland über keine gesetzlich geregelte Ausbildung verfügt und somit als Instrument der Qualitätssicherung für die Osteopathie völlig ungeeignet ist.  

Daher stehen die gut und vollumfänglich ausgebildeten Osteopathen - wie Sie - zurzeit neben den im Alltag faktisch vorhandenen minderqualifizierten „Osteopathen“ unter der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" ohne wirksame und transparente Abgrenzungsmöglichkeit für den Patienten. Diese Transparenz und Abgrenzungsmöglichkeit kann nur durch ein Berufsgesetz erreicht werden.

Patienten können anhand der dann gesetzlich geregelten Berufsbezeichnung Osteopath/in auf den ersten Blick erkennen, dass eine qualifizierte Ausbildung vorhanden ist. 

Damit wird endlich Transparenz geschaffen, Patienten können zwischen Anbietern differenzieren, die eine umfassende Ausbildung durchlaufen haben, also „echte“ Osteopathen sind, und anderen, die bspw. nur einige wenige Wochenendseminare in Osteopathie absolviert haben.

VOD-/BVO-Mitglieder können sich dann endlich durch die Berufsbezeichnung Osteopath/in von minderqualifizierten Behandlern abgrenzen.

Gegner einer berufsgesetzlichen Regelung schüren immer wieder Ängste, dass ein Berufsgesetz zwangsläufig mit Einschränkungen einhergehen wird. Das ist Unsinn.

Es wird, wie bei allen anderen Gesetzen, darauf ankommen, wie das Berufsgesetz ausgestaltet wird.

Unser erklärtes Ziel ist dabei, dass Osteopathinnen und Osteopathen die Osteopathie in vollem Umfang ausüben dürfen, ohne jegliche weitere rechtliche Hilfskonstruktionen (Heilpraktiker). Das bedeutet von der Anamnese/Diagnostik bis zur Therapie das volle Spektrum ihres Fachwissens zum Wohle ihrer Patienten. Darüber hinaus soll es mit Blick auf die Patienten keine Ausschlusskriterien, wie bspw. Kinder und Säuglinge geben.

Ein Großteil der in Deutschland tätigen Osteopathinnen und Osteopathen hat eine langjährige, berufsbegleitende Ausbildung absolviert, oft auf einem medizinischen Grundberuf wie der Physiotherapie aufbauend. Eine weitere Gruppe hat eine grundständige Ausbildung in Vollzeit ohne medizinischen Grundberuf abgeschlossen. Seit etwas über 10 Jahren gibt es zudem akademische Abschlüsse auf Bachelor- und Masterniveau.

Für diese drei Gruppen qualifiziert ausgebildeter Osteopathen soll ein Berufsgesetz Rechtssicherheit bieten und Arbeitsgrundlage sein, ohne auf das Provisorium des Heilpraktikers angewiesen zu sein.

Das heißt im Klartext: Ein Berufsgesetz soll qualifiziert ausgebildeten Osteopathinnen und Osteopathen, die die Mindestanforderungen der Osteopathie-Allianz erfüllen, die Möglichkeit geben, unter der Berufsbezeichnung „Osteopath/Osteopathin“ die Osteopathie anzubieten,. Da es einen Bestandsschutz für die derzeit diese Mindestanforderungen der Osteopathie-Allianz erfüllenden Osteopathen/Osteopathinnen geben soll, ist dies auch unabhängig davon, welcher der drei Ausbildungswege beschritten wurde.

Ziel des Berufsgesetzes soll ganz klar sein, Osteopathinnen und Osteopathen mit einer qualifizierten Ausbildung Rechtssicherheit zu bieten und gleichzeitig deutlich zu machen, dass Osteopathie-Anbieter mit abweichender und unzureichender Ausbildungsqualität keine echten Osteopathen sind.

Bislang ist Osteopathie im sogenannten 2. Gesundheitsmarkt beheimatet und somit entweder eine reine (private) Selbstzahlerleistung, oder wird, bei gesetzlich Versicherten, teilweise von der GKV als sogenannte Satzungsleistung bezuschusst.

Gegner einer berufsgesetzlichen Regelung versuchen Verunsicherung zu streuen, indem sie behaupten, dass Osteopathie im Falle eines Berufsgesetzes zwingend zu einer Kassenleistung/Regelleistung werden müsse - und das mit gravierenden wirtschaftlichen Nachteilen für die meisten Osteopathinnen und Osteopathen. Auch diese Behauptung stimmt nicht!

Zum einen gibt es weder eine Forderung der beiden größten Osteopathieverbände VOD und BVO nach einer Regelleistung, noch gibt es einen Automatismus, dass ein gesetzlich geregelter Gesundheitsberuf ausschließlich eine Kassenleistung sein muss. Jeder kennt Ärzte und Therapeuten, die selbstverständlich ausschließlich am 2. Gesundheitsmarkt, d.h. privat, agieren.

Auch zur möglichen Frage nach einer Regelleistung vertreten VOD und BVO eine klare Position, um Befürchtungen einer Zersplitterung oder Zerlegung der Osteopathie in Fragmente entgegenzutreten: Osteopathie muss, unabhängig von etwaigen Vergütungsmodellen in der Zukunft, als ganzheitliche Behandlungsform erhalten bleiben. Das setzt beispielsweise die individuell abgestimmte Behandlungsdauer zwingend voraus.

Ein Osteopathiegesetz soll die Ausbildung und Ausübung der Osteopathie auf einem qualifizierten Niveau sicherstellen und die Berufsbezeichnung „Osteopath/in“ ermöglichen - nicht mehr und nicht weniger. Das heißt, es werden alle Bestandteile enthalten sein, die dem Tätigkeitsbereich der Osteopathie zuzuordnen sind.

Alle anderen, wie bspw. Elemente aus anderen naturheilkundlichen Disziplinen und/oder dem Heilpraktikerwesen können selbstverständlich weiter wie bisher im Rahmen der Heilpraktikerzulassung durchgeführt bzw. erbracht werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und das Angebotsportfolio innerhalb einer Heilpraktikerzulassung sind von der berufsgesetzlichen Regelung der Osteopathie nicht berührt.

Wir streben eine vom Heilpraktikerwesen unabhängige berufsgesetzliche Regelung an.

Patienten erkennen auf den ersten Blick anhand der Berufsbezeichnung, dass ein Osteopath/eine Osteopathin eine qualifizierte, d.h. langjährige Osteopathieausbildung/-studium absolviert und abgeschlossen hat.

Ärzte und Kollegen aus anderen Gesundheitsberufen wissen endlich, welche Qualifikation bei ihren osteopathischen Kollegen vorhanden ist, was Osteopathie kann und was nicht. Ein Osteopathiegesetz schafft Klarheit und Transparenz und fördert so die Akzeptanz unseres Berufes. Hausärzte, Kinderärzte etc. wissen künftig, was Osteopathie ist und an wen ihre Patienten geraten. Gleichzeitig werden Grenzen und Schnittstellen in der interdisziplinären Zusammenarbeit definiert. Das ist ein wichtiger Beitrag für ein zukunftsfähiges Gesundheitssystem, in dem alle Akteure bestmöglich verzahnt zusammenarbeiten müssen.

Krankenkassen bezuschussen und/oder erstatten künftig nur noch Behandlungen von qualifizierten Osteopathen. Das spart einerseits Geld, andererseits erhöht es die Effizienz der Behandlungen.

Medien und Öffentlichkeit bekommen ein klares Bild davon, was Osteopathie kann und was nicht, in welchen Anwendungsbereichen sie sinnvoll sein kann und dass es sich um einen anspruchsvollen (gesetzlich geregelten) Gesundheitsberuf handelt. Das ist ein wichtiger Beitrag, um die hohe Anerkennung, die Osteopathie bei vielen Menschen heute genießt, dauerhaft zu sichern und vor unseriösen Anbietern zu schützen.

Forschung und Wissenschaft in der Osteopathie erhalten durch die berufsgesetzliche Regelung einen höheren Stellenwert und andere Zugangsmöglichkeiten zu Netzwerken, Forschungseinrichtungen und -mitteln und bspw. Universitäten. Dadurch wird eine Weiterentwicklung möglich, die neue Erkenntnisse zur Wirkungsweise und Verbesserung der Behandlung und Ausbildung mit sich bringt.

Und last but not least natürlich Sie als qualifizierte Osteopathen, die durch die gesetzlich geregelte Berufsbezeichnung sowohl eine Rechtssicherheit als auch eine klare und transparente Positionierung im Gesundheitsmarkt genießen.








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15.09.2025 17:02:01